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Königreich Bayern verzichtet auf Kriminalisierung "widernatürlicher Unzucht" im Strafrecht
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Königreich Bayern verzichtet auf Kriminalisierung im Strafrecht
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Strafgesetzbuch des Norddeutschen Bundes behält Kriminalisierung bei
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Strafgesetzbuch des Norddeutschen Bundes hält an Kriminalisierung fest
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§ 175 des Reichsstrafgesetzbuch (RStGB) bestraft „widernatürliche Unzucht“ zwischen Männern
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Verschärfung und totale Kriminalisierung männlicher Homosexualität durch die Nationalsozialisten
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§ 175 StGB bleibt in der Bundesrepublik – anders als in der DDR – in der verschärften Form in Kraft
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Deutscher Juristentag votiert mit knapper Mehrheit für Ende der Strafbarkeit von Homosexualität unter Erwachsenen
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Urteil des Bundesgerichtshof: § 175 ist auch in der NS-Fassung des § 175 für verfassungskonform und auch im demokratischen Staat anwendbar
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Bundesverfassungsgericht (BVerfG) urteilt: § 175 ist keine Grundgesetzverletzung
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„Große Strafrechtskommission“ plädiert mehrheitlich für Straffreiheit von sogenannter „einfacher Homosexualität“, also sexuelle Handlungen unter erwachsenen Männern
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Der Entwurf eines Strafgesetzbuches (E 1962) wird dem Bundestag vorgelegt. Darin wird an einem grundsätzlichen Verbot der „Unzucht zwischen Männern“ festgehalten. Der Entwurf wird nie verabschiedet.
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In der DDR wird die Strafbarkeit homosexueller Handlungen unter Erwachsenen beseitigt. Es bleibt aber eine höhere Schutzaltersgrenze bestehen.
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Das 1. Strafrechtsänderungsgesetz: „Einfache Homosexualität“ wird entkriminalisiert. Es bleibt das Verbot der homosexuellen Prostitution unter Erwachsenen und galt bei homosexueller „Unzucht“ eine deutlich höhere Schutzaltersgrenze von 21 Jahren.
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Das Bundesverfassungsgericht urteilt erneut: Sondervorschrift gegen männliche Homosexualität ist verfassungskonform
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Das 4. Strafrechtsänderungsgesetz schafft das Verbot homosexueller Prostitution ab. Das Schutzalter wurde bei männlicher Homosexualität auf 18 Jahre festgesetzt.
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Als erste Bundestagspartei fordert die FDP die Streichung des § 175 StGB.
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Die Grünen bringen als erste Bundestagsfraktion einen Antrag auf ersatzlose Streichung des § 175 in das Parlament ein.
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Die Volkskammer der DDR beschließt, das Sonderstrafrecht gegen Homosexuelle zugunsten einer einheitlichen Jugendschutzvorschrift aufzuheben. Am 30. Juni 1989 trat die Aufhebung in Kraft.
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Im Zuge der Wiedervereinigung drohte nun eine Wiedereinführung des § 175 auf dem Gebiet der DDR.
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Der Endbericht der AIDS-Enquete-Kommission des Bundestages spricht sich parteiübergreifend für eine Streichung von § 175 StGB aus.
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Im Einigungsvertrag wird § 175 StGB – ähnlich wie § 218 StGB – von der Übertragung des bundesdeutschen Strafrechts auf die „neuen Länder“ ausgenommen. Ab dem 3. Oktober 1990 herrscht in Deutschland gespaltenes Recht.
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Der Deutsche Bundestag beschließt die Streichung des § 175 und die Einführung einer einheitlichen Jugendschutznorm in § 182 StGB.
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Die Reform tritt in Kraft. § 175 ist Geschichte. Erst 2017 werden die Verurteilten rehabilitiert.